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CORMA
GmbH

Stand 20.03.2020

§
1       Geltungsbereich

(I)         Die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der CORMA GmbH (nachfolgend CORMA
genannt) gelten für alle einmaligen und fortlaufenden Leistungen derselben und
ihrer Rechtsnachfolger im Rahmen ihrer gesamten Geschäftstätigkeit und
unabhängig von der vertragsrechtlichen Einordnung.

Die AGB gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer nochmaligen ausdrücklichen
Einbeziehung bedarf.

Insofern sind die Geschäftsbedingungen
von CORMA stets Grundlage für ihr Tätigwerden.

Spätestens mit der ersten
Inanspruchnahme der Leistungen der CORMA gelten diese Bedingungen in der
jeweils aktuellen Version, welche im Internet unter der Adresse http://www.corma.de abgerufen werden kann.

(II)        Entgegenstehende Geschäftsbedingungen
erkennt CORMA grundsätzlich nicht an. Abweichungen von diesen AGB sind
nur wirksam, wenn und soweit sie durch CORMA schriftlich anerkannt
werden.

(III)        Mitarbeiter von CORMA sind nicht
befugt, mündlich Nebenabreden zu treffen oder mündlich Zusicherungen zu
erteilen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages einschließlich dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehen. Mitarbeiter in diesem Sinne sind
nicht solche Personen, die der Geschäftsführung von CORMA angehören oder
von dieser mit umfangmäßig unbeschränkter Vollmacht versehen wurden.

§
2       Definitionen

(I)         Dienstleistung im Sinne dieser
Bestimmungen sind sämtliche Tätigkeiten der CORMA auf dem Gebiet der
Sicherheit, Gefahrenprävention und Krisenbewältigung.

            Dabei
wird CORMA speziell tätig

            –
zur Begrenzung von Geschäfts- und Finanzrisiken,

            –
zur Ermittlung und Prävention im Bereich der Unternehmenssicherheit im engeren

 Sinne,

            –
zum Informations-, Notfall-, Brand- und Versicherungsschutz

– zur Aus- und Weiterbildung bzw.
Überwachung der Mitarbeiter des Auftraggebers.

(II)        Vermittlungstätigkeit im Sinne dieser
Bestimmungen ist der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages
zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten. Dritter in diesem Sinne ist eine
natürliche oder juristische Person, welche von CORMA benannt wird.

(III)        Tarife sind die in der Tarifliste näher
festgelegten, vom Auftraggeber an CORMA zu leistenden entgeltlichen
Gegenleistungen.

§
3       Vertragsgegenstand

(I)         Gegenstand des Vertrages ist die
Erbringung einer Dienstleistung und/oder Vermittlungstätigkeit gegen Entgelt.

(II)        Die Einzelheiten richten sich in erster
Linie nach den getroffenen Absprachen. Ergänzend gelten diese Bestimmungen.

§
4       Zustandekommen des Vertrages

(I)         Das Vertragsverhältnis kommt –
vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmung – durch die schriftliche Bestätigung
eines Angebotes des Auftraggebers seitens CORMA zustande. Bei
Aufträgen mit einem Volumen von voraussichtlich weniger als € 2.500, — kann
eine Annahme auch durch Ausführung der Dienstleistung und/oder der
Vermittlungstätigkeit zustande kommen.

(II)        Weicht
die schriftliche Bestätigung der CORMA nur geringfügig von dem Auftrag
des Auftraggebers ab, so gelten die Regeln über kaufmännische
Bestätigungsschreiben sinngemäß.

(III)        Lehnt
CORMA die Annahme des Auftrages ab und unterbreitet ein
Alternativangebot, so ist der Auftraggeber verpflichtet, binnen drei Werktagen
mitzuteilen, ob das Alternativangebot angenommen oder abgelehnt wird.

Nach
fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist CORMA an das Alternativangebot nicht
mehr gebunden.

(IV)       Soweit der Auftraggeber durch die Internet-Seiten oder
schriftliche Informationen der CORMA von deren Angeboten Kenntnis erhält, sind diese stets
unverbindlich und freibleibend, da CORMA sich die Prüfung der Solvenz
des Auftraggebers in jedem Einzelfall vorbehält.

§
5       Vergütung

(I)         Die Preise
für Dienstleistungen und Vermittlungstätigkeiten von CORMA bestimmen
sich in Ermangelung einer gesonderten Vereinbarung nach den zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültigen Tarifen. Diese können bei CORMA angefordert
werden.

(II)        Der
Auftraggeber kann bei einem Auftragsvolumen von mehr als € 2.500, — die für
den jeweiligen Auftrag angefallenen Kosten in den vereinbarten Zeitabständen
bei CORMA erfragen. Dies gilt nicht, wenn die komplette Dienstleistung
ausweislich der schriftlichen Bestätigung voraussichtlich in weniger als sechs
Wochen erbracht wird.

§ 6       Zinsen
/ Gebühren / Rechnungen

(I)         Bei
Zahlungsverzug und/oder Stundung sind Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem
aktuellen LRG-Satz der Europäischen Zentralbank geschuldet.

(II)        Der Zinssatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn CORMA
eine höhere oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.

(III)        Die
Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

(IV)       Für jede
nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift hat der Auftraggeber CORMA
die entstandenen Kosten im vollen Umfang zu ersetzen. CORMA kann
stattdessen ohne Schadens-/Aufwandsdarlegung für jeden solchen Fall eine
Kostenpauschale von € 7,50 verlangen.

Ist
Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, verpflichtet sich der Auftraggeber jede
Änderung seiner Bankverbindung sofort mitzuteilen.

(V)        Einwendungen
gegen Entgeltabrechnungen von CORMA sind sofort nach deren Zugang zu
erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung, es
sei denn die Unrichtigkeit der Rechnung ist offenbar oder erheblich (mehr als 5
% des Auftragvolumens).

Die
Parteien sind sich einig darüber, dass eine rechtzeitige Einwendung im Allgemeinen
dann nicht vorliegt, wenn nach Zugang der Rechnung mehr als fünf Werktage
verstrichen sind. Die Parteien gehen davon aus, dass Rechnungen, die innerhalb
Deutschlands versandt werden, im Allgemeinen drei Werktage nach Absendung
zugehen. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, diese Zugangsvermutung zu
widerlegen.

(VI)       Dienstleistungen
werden monatlich abgerechnet. Dies gilt nicht, wenn die Dienstleistung
insgesamt voraussichtlich weniger als sechs Wochen dauert. In diesem Falle wird
nach Abschluss der Dienstleistung abgerechnet. Die Vermittlungstätigkeit wird
nach Beendigung berechnet.

(VII)      Alle Beträge
verstehen sich zuzüglich der aktuellen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sollte der
Auftraggeber nicht der Umsatzsteuer unterliegen, hat er seine UID CORMA
mit Auftragserteilung mitzuteilen. Verstößt der Auftraggeber gegen diese
Pflicht, so hat er den aus der Verzögerung resultierenden Zinsschaden zu
tragen.

(VIII)     Bei
Zahlungsverzug des Auftraggebers ist CORMA berechtigt, die Erbringung
weiterer Dienstleistungen und/oder Vermittlungstätigkeiten – ggf. auch aus
anderen Verträgen – zu verweigern.  Im
Falle des Zahlungsverzuges mit einem erheblichen Teil des Rechnungsbetrages
oder der Gefährdung der Zahlungsforderung von CORMA wegen einer
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers i.S.d. § 321 BGB,
ist CORMA berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.

§
7       Vorschuss / Sicherheitsleistungen

(I)         CORMA kann die weitere Erbringung der
Dienstleistung für den Auftraggeber ohne Angabe von Gründen von einer
Vorauszahlung in Höhe von 70 % des Auftragsvolumens abhängig machen.

(II)        CORMA
kann stattdessen jederzeit die Beibringung einer Vertragserfüllungsbürgschaft
verlangen. Als taugliche Bürgen kommen Kreditinstitute oder Kreditversicherer,
die in der Europäischen Union ihren Sitz haben und dort zugelassen sind, in
Betracht.

§
8       Vollständigkeitsklausel

(I)         Änderungen
und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

            Dies
gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

(II)        Dem
Auftraggeber bleibt vorbehalten, diese Vermutung zu widerlegen.

§
9       Änderungsvorbehalt

(I)         CORMA behält sich handelsübliche
Änderungen der von ihren geschuldeten Leistungen vor. Nicht handelsübliche
Änderungen sind zulässig, wenn sie für den Auftraggeber gleich- oder höherwertig
und/oder geringfügig sind. Sonstige Änderungen bedürfen gesonderter
schriftlicher Vereinbarung im Einzelfall.

§
10      Pflichten der CORMA

(I)         CORMA berichtet dem Auftraggeber
nach Abschluss des Projekts in ausführlicher schriftlicher Form. Bei länger andauernder
Tätigkeit berichtet CORMA über den Stand der Auftragsbearbeitung in
zeitlichen Abschnitten; insbesondere beim Auftreten neuer Aspekte
(Zwischenberichte).

(II)        CORMA führt die ihr erteilten
Dienstleistungen unter Ausnutzung aller rechtmäßigen, für den Sachverhalt
relevanten Recherchemöglichkeiten und unter Anwendung der im geschäftlichen
Verkehr erforderlichen Sorgfalt aus.

Diese Bestimmung gilt sinngemäß für
Vermittlungstätigkeiten.

(III)        Das
Vorgehen bei der jeweiligen Tätigkeit von CORMA im Sinne von § 2 dieser
AGB bestimmt CORMA nach pflichtgemäßem Ermessen. Daher sind CORMA bzw.
deren Erfüllungsgehilfen grundsätzlich nicht an Weisungen des Auftraggebers
bezüglich der Auftragsbearbeitung gebunden.

(IV)       CORMA darf sich zur Erfüllung
ihrer jeweiligen vertraglichen Pflichten der Mitarbeit von externen Dritten
(Sachbearbeitern, Sachverständigen, Vertrauens- und Informationspersonen sowie
datenverarbeitenden Unternehmen) bedienen.

Dadurch anfallende Kosten hat der
Auftraggeber zu tragen. Sofern diese € 1.000,00 übersteigen, ist die Zustimmung
des Auftraggebers einzuholen.

CORMA ist von Verbindlichkeiten, die durch
die Beauftragung externer Dritter entstehen, auf erstes Anfordern hin
freizustellen.

§
11      Pflichten des Auftraggebers /
Alleinauftrag

(I)         Bei
Erteilung des Auftrages verpflichtet sich der Auftraggeber CORMA alle wichtigen, zur Aufklärung des Sachverhaltes dienlichen
Angaben zukommen zu lassen.

(II)        Der
Auftraggeber verpflichtet sich, während eines Zeitraumes von fünf Monaten ab
Vertragsschluss keine Dritten in der nämlichen Angelegenheit mit der Erbringung
der Dienstleistung und/oder Vermittlungstätigkeit zu beauftragen (befristeter
Alleinauftrag
).

Nach
Ablauf dieser Frist bleibt der Auftrag mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass
der Auftraggeber befugt ist, Dritte in der nämlichen Angelegenheit mit der
Erbringung der Dienstleistung und/oder Vermittlungstätigkeit zu beauftragen.

(III)       Der
Auftraggeber verpflichtet sich, an der Erfüllung des jeweiligen Auftrages
mitzuwirken und alle Tätigkeiten zu unterlassen, welche geeignet sind, die
Erfüllung zu vereiteln und/oder zu erschweren.

(IV)       Aufträge und
Berichte werden von CORMA in
Wahrnehmung berechtigten Interesses erstellt bzw. erteilt. Sie sind daher
ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt und somit streng vertraulich zu
behandeln. Aufträge zum Zwecke der Beweissicherung und/oder zur Rechtswahrung
sind hiervon ausgenommen.

(V)        Der
Auftraggeber versichert mit Anerkennung dieser Geschäftsbedingungen bei
Auftragserteilung, dass seine Angaben bezüglich des berechtigten Interesses an
der Auftragsdurchführung den Tatsachen entsprechen und keine gesetzeswidrigen,
sittenwidrigen oder staatsgefährdenden Ziele verfolgt werden.

(VI)       Ferner
verpflichtet sich der Auftraggeber, die Bekanntgabe oder Offenlegung der
Identität der von CORMA zur Erfüllung des Vertrages eingesetzten Kräfte
zu unterlassen und darauf entsprechend hinzuwirken, soweit dies nicht von CORMA
ausdrücklich und schriftlich gestattet wird.

(VII)      Verletzt der
Auftraggeber seine Pflichten, so ist CORMA befugt, dem Auftraggeber eine
angemessene Frist zur Erfüllung bzw. Einhaltung dieser Pflichten zu setzen. Die
Parteien sind sich darüber einig, dass eine fünftägige Frist in aller Regel
angemessen ist.

§
12      Beendigung 

(I)         Der
jeweilige Vertrag endet mit Erfüllung der Leistung, einvernehmlicher Aufhebung
und/oder Kündigung.

(II)        Ist die
Vermittlungstätigkeit nicht binnen fünf Monaten ab Vertragsschluss erfüllt, so
kann der Auftraggeber binnen einer Frist von drei Monaten zum Monatsende
kündigen. Dies gilt auch und insoweit, als der Auftragsumfang über die bloße
Vermittlungstätigkeit hinausgeht.

(III)       Ist für die
Dienstleistung ein bestimmter Zeitrahmen vereinbart, so kommt eine ordentliche
Kündigung erst nach Ablauf dieser Zeit und unter Wahrung einer Kündigungsfrist
von sechs Wochen zum Monatsende in Betracht. Im Zweifel gilt ein zwölfmonatiger
Zeitrahmen als vereinbart.

(IV)       Das Recht
der Vertragspartner zur vorzeitigen Kündigung des jeweiligen
Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt (außerordentliche
Kündigung
).

Die
Parteien sind sich darüber einig, dass ein wichtiger Grund in aller Regel dann
vorliegt, wenn der Auftraggeber

            –           falsche Angaben zum
Auftragsgegenstand gemacht hat,

–           der
Auftraggeber mit der Entrichtung von Rechnungsbeträgen für zwei fällige
monatliche Leistungspauschalen oder einem erheblichen Teil von zwei
Monatsrechnungen in Zahlungsverzug ist,

–           über das
Vermögen des Auftraggebers die Eröffnung des Insolvenzverfahren beantragt
worden ist,

–           Betriebs-
und/oder Geschäftsgeheimnisse der CORMA unbefugten Dritten offenbart
oder ein entsprechender durch Tatsachen belegbarer Verdacht einer solchen
Offenbarung vorliegt,

–           der
Auftraggeber weder einen Honorarvorschuss im Sinne von § 7 I leistet noch eine
Sicherheit im Sinne von § 7 II stellt, obwohl CORMA ihn hierzu unter
Bestimmung einer angemessenen Frist aufgefordert hat,

–           die Frist
im Sinne von § 11 VII fruchtlos verstreicht,

–           entgegen §
13 IV Mitarbeiter von CORMA abgeworben werden, Vorbereitungshandlungen
einer solchen Abwerbung unternommen werden oder ein entsprechender durch
Tatsachen belegbarer Verdacht einer solchen Abwerbung oder
Abwerbungsvorbereitungshandlung vorliegt,

–           CORMA
Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers
rechtfertigen oder

–           der
Auftraggeber in sonstiger Weise den Vertragsgegenstand gefährdet bzw. gegen
wesentliche vertragliche Bestimmungen, insbesondere gegen § 11 III verstößt.

(V)        Im Falle des Absatz IV hat CORMA
Anspruch auf die Vergütung, welche bis zum Wirksamwerden der Kündigung
angefallen ist. Ebenso zu erstatten sind Auslagen bzw. Aufwendungen, die bis
dahin entstanden sind, oder trotz vorzeitiger Kündigung nicht mehr abgewendet
werden können. Im Übrigen ist der der CORMA dadurch entgangene Gewinn
mit Pauschal 20 % des Auftragswertes zu ersetzen, es sei denn der Auftraggeber
weist einen geringeren Schaden nach.

(VI)       Die
Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Rechtzeitigkeit entscheidet der
Zugang der Kündigungserklärung bei CORMA bzw. bei dem Auftraggeber.

            Bei einem
Auftragswert von mehr als € 2.500, — muss die Kündigung per eingeschriebenem
Brief erklärt werden. 

§
13      Geheimhaltung, Verschwiegenheit
und Datenschutz

(I)         Die für die
Auftragsabwicklung notwendigen Daten werden unter Beachtung der Bestimmungen
des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert. Im Rahmen der Vermittlungstätigkeit
und/oder der Hinzuziehung Dritter anlässlich der Erbringung von
Dienstleistungen werden die vorerwähnten Daten an zur Auftragsabwicklung
eingeschaltete Unternehmen weitergegeben. Alle persönlichen Daten werden
vertraulich behandelt.

CORMA ist berechtigt, die persönlichen Daten
zum Zwecke der Kreditprüfung und der Bonitätsüberwachung im Rahmen eines
Datenaustausches an Inkassounternehmen sowie Wirtschaftsauskunfteien zu
übermitteln.

Insbesondere
ist CORMA berechtigt, die persönlichen Daten des Auftraggebers der
SCHUFA zu übermitteln.

Der
Auftraggeber ist berechtigt, seine Einwilligung jederzeit zu widerrufen.

(II)        CORMA
verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss
zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet
werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, geheim zu halten und sie
– soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen
noch weiterzugeben oder zu verwerten.

(III)        Der
Auftraggeber verpflichtet sich, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der CORMA
keinem Dritten mitzuteilen. Der Auftraggeber sichert in Bezug auf Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse von CORMA, insbesondere auch für die während der
Erstellung eines Konzepts bzw. späteren Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten
Ideen und Daten, zu, durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn
tätigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und/oder Beauftragten
sichergestellt zu haben, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe
oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
unterlassen.

(IV)       Der
Auftraggeber verpflichtet sich, die von CORMA für den jeweiligen Einsatz
eingesetzten Kräfte innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nach
Einsatzbeginn – ohne das Einverständnis von CORMA – nicht abzuwerben bzw. nicht
für anderweitige Tätigkeiten zu verpflichten.

§
14      Haftung

(I)         Schadensersatzansprüche
aus Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei
Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind – vorbehaltlich nachstehender
Bestimmung – sowohl gegenüber CORMA als auch gegenüber CORMA`s
Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Für die Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten steht CORMA stets ein.

(II)        Schadensersatzansprüche
sind der Höhe nach auf das dreifache Auftragsvolumen beschränkt, soweit nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Die Haftung für Schäden, die durch
den Einsatz von CORMA gelieferter oder installierter Hard- und Software
verursacht werden, ist der Höhe nach auf 1.500, — € beschränkt, soweit nicht
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

Soweit
die vertragstypisch vorhersehbaren Schäden von dieser Haftungsbegrenzung nicht
abgedeckt sind, gilt eine Haftungsbegrenzung auf das fünffache Auftragsvolumen
als vereinbart.

Wird
ein Schadensersatzanspruch nicht binnen drei Monaten – beginnend mit der
Ablehnung der Schadensersatzleistung durch CORMA – gerichtlich geltend
gemacht, so verfällt er.

(III)        Leistungserbringungshindernisse
und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von
Ereignissen, die CORMA die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung und behördliche
Anordnungen – hat CORMA auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und
Terminen nicht zu vertreten.

Diese
berechtigen CORMA die Dienstleistung um die Dauer der Verzögerung,
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.

§
15      Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(I)         Gegen Ansprüche von CORMA kann der Auftraggeber nur
mit unbestrittenen und/oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

(II)        Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts, sei es nach § 273 BGB, sei es nach § 369 HGB, nur wegen
Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

§ 16      Vertragstrafen

Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen §§ 11 I,
II, III, V u. VI bzw. 13 III u. IV dieser AGB verpflichtet sich der
Auftraggeber zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe.

Die Höhe der Vertragstrafe setzt CORMA nach billigem
Ermessen fest.

Die Parteien gehen davon aus, dass eine
Vertragsstrafe, welche dem Betrag des Auftragwertes entspricht, in aller Regel
der Billigkeit Rechnung trägt.

Die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist
ausgeschlossen. Eine Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt CORMA vorbehalten.

§ 17      Verbraucher

Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des §§ 13
BGB, 24a AGBG, so gelten anstelle der §§ 6 V 2 bis 5; 7 I, II; 9; 10 IV 2 und
3; 12 V; 14; 15 II dieser AGB die gesetzlichen Bestimmungen.

§
18      Sonstige Bestimmungen

(I)         Gerichtsstand
und Erfüllungsort ist Krefeld. CORMA ist jedoch auch berechtigt, am Sitz
des Auftraggebers zu klagen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher
im Sinne des § 17 ist.

(II)        Auf
sämtliche Vertragsverhältnisse findet deutsches Recht Anwendung.

Liefer- und
Zahlungsbedingungen

Es gelten
ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser
Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige
Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber
dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der
Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so
gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir
nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns
ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

Wir
sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

Die Vertragsbeziehung
unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen
Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch.

Gerichtsstand
ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma oder Frankfurt am Main.

Befindet sich der
Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so
werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

Zur
Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag
nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.

Sämtliche Zahlungen
sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTOREM GmbH, Ludwig-Erhard-Straße
30 – 34, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und
künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch
unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR FACTOREM GmbH übertragen.

Eine Aufrechnung
durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die
Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist
ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder
die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Sprechen Sie mit einem Experten!

Alle Informationen, die Sie uns vorab mitteilen, helfen uns bei der Beantwortung Ihrer Anfrage. Sie können auch gleich ein Online-Meeting einrichten.

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